Allgemeine Reisebedingungen der FJORDTRA Reisebüro GmbH                                (Stand 25.01.2024)

Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen dem Kunden und der FJORDTRA Reisebüro GmbH abgeschlossenen Pauschalreisevertrags im Sinne des § 651a BGB und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Kunde keine Pauschalreise (sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem. §651w BGB) gebucht hat, da er hierüber eine entsprechende andere Information erhält.

Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags müssen wir Sie sowohl über die wesentlichen Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und unseren Allgemeinen Reisebedingungen entnehmen.

Zu Ihren Rechten gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302 haben wir in unseren Angeboten bzw. auf unserer Homepage das dafür vorgeschriebene Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt.

1. Abschluss eines Reisevertrags

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (im Folgenden als RV bezeichnet) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem der Kunde vom RV im Sinne des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der RV dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf Papier oder per E-Mail) übermitteln bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.

2. Bezahlung

2.1 Der RV darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern das Rücktrittsrecht des RV aus dem in Ziffer 8 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.

2.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 zu belasten.

3. Leistungen

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Reiseausschreibung bzw. im individuellen Angebot, den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2 Abweichende Leistungen, z.B. Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie vom RV ausdrücklich bestätigt werden.

4. Leistungsänderungen

4.1 Der RV behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus den folgenden Gründen notwendig werden:

a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Ausschreibung,

b) wenn die vom Kunden gewünschte Pauschalreise nur noch durch den Einkauf zusätzlicher (teurerer) Kontingente verfügbar ist.

4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.3 Der RV verpflichtet sich, den Kunden über evtl. Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnisnahme auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail oder SMS) zu informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der RV eine solche Reise angeboten hat.

Wenn der Kunde gegenüber dem RV nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Rücktritt durch den Kunden

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so steht dem RV anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu, es sei denn, der Rücktritt ist vom RV zu vertreten oder am Bestimmungsort treten unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h III BGB auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

5.3 Der RV hat die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des RV und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Kunden und in Abhängigkeit von der Reiseart wie folgt bestimmen:

– bei Reisen inkl. Schiffsfahrten mit Hurtigruten:
bis 92 Tage vor Reiseantritt 20 %
91 bis 62 Tage vor Reiseantritt 50 %
61 bis 32 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab 31 Tage vor Reiseantritt 90 %

– bei Reisen inkl. Schiffsfahrten mit Havila:
bis 92 Tage vor Reiseantritt 20 %
91 bis 62 Tage vor Reiseantritt 50 %
61 bis 43 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab 42 Tage vor Reiseantritt 90 %

– bei sonstigen Reisen:
bis 62 Tage vor Reiseantritt 20 %
61 bis 30 Tage vor Reiseantritt 50 %
29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab 14 Tage vor Reiseantritt 90 %

Abweichend von diesen Entschädigungspauschalen kann der RV für bestimmte Reisen (z.B. für Reisen mit inkludierten Eintrittskarten, nicht stornierbaren Flügen oder Fährtickets) im Falle des Rücktritts höhere Entschädigungen verlangen, sofern dies dem Kunden in der Reiseausschreibung bzw. im individuellen Angebot vor Buchung mitgeteilt wurde.

5.4 Bei einer Berechnung nach Ziff. 5.3 bleibt es dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem RV im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

5.5 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem RV nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.

Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der RV darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Orts des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht.

Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der RV keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

Wird vom Kunden dennoch eine Umbuchung gewünscht, wird der RV versuchen diesen Wünschen zu entsprechen. Ist eine Umbuchung grundsätzlich möglich, kann zusätzlich zu den tatsächlich anfallenden Kosten ein Umbuchungsentgelt erhoben werden, das bis zum 30. Tag vor Reiseantritt (bzw. 100. Tag, siehe 6.3)  pro Reisenden € 50 beträgt.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 30 Tage (bzw. 100 Tage, siehe 6.3)  vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung über-haupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3 Bei Reisen mit inkludierten Havila/Hurtigruten Schiffsfahrten sind Umbuchungen nur bis zum 100. Tag vor Reiseantritt möglich. Die obigen Absätze gelten entsprechend angepasst.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistunge

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die der RV nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

8.1. Der RV kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

9. Kündigung des Reiseveranstalters

9.1. Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der RV deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

9.2. Der RV kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der RV vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

10. Mitwirkungspflicht des Reisenden

10.1.Reiseunterlagen 
Der Kunde hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.

10.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden oder erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann die Mängelanzeige jedoch auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

10.3 Fristsetzung vor Kündigung

Möchte der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes, für den RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

10.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen

Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist.

Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.

Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen.

11. Haftung des Reiseveranstalters

11.1 Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebots.

11.2 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.3 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und getrennt ausgewählt wurden.

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Information über Verbraucherstreitbeilegung

12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht wurde. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

12.2. Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungs-Plattform: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

14. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen

14.1 Für deutsche Staatsangehörige ist die Einreise nach Norwegen (und die anderen skandinavischen Länder) mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass möglich.

Sollten Sie kein deutscher Staatsbürger sein, bitten wir Sie, uns dies bereits vor Reisebuchung mitzuteilen. Wir informieren Sie dann über die geltenden Pass- und Visaerfordernisse inkl. der ungefähren Fristen für die Erlangung notwendiger Visa oder sonstiger Einreisepapiere.

14.2 Der Kunde/Reisende ist jedoch selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15. Datenschutz

Um Ihre Buchung zu bearbeiten und einen reibungslosen Ablauf Ihrer Reise zu gewährleisten, müssen wir, die FJORDTRA Reisebüro GmbH, die von Ihnen angegebenen Informationen wie Name, Adresse, Geburtsdatum, besondere Bedürfnisse/Ernährungswünsche etc. verwenden. Wir müssen diese Informationen an die entsprechenden Anbieter Ihres Reisearrangements wie Fluggesellschaften, Schiffe, Hotels, Transportunternehmen etc. weitergeben.

Wir geben aber keine Informationen an Personen/Institutionen weiter, die nicht für einen Teil Ihrer Reise verantwortlich sind.

Wir holen dazu bei der Buchung Ihre ausdrückliche Einwilligung ein, diese speziellen Datenkategorien zu erheben, zu verarbeiten und an die entsprechenden Lieferanten weiterzugeben. Wenn wir diese Informationen nicht an die entsprechenden Lieferanten weitergeben dürfen, können wir Ihre Buchung nicht durchführen.

16. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

17. Reiseveranstalter

FJORDTRA Reisebüro GmbH
Volgersweg 5
D-30175 Hannover

Tel: 0511-388 34 34
E-Mail: info@fjordtra.de

Amtsgericht Hannover HRB 52 956

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Ulrich Slotta